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Mit Bescheid des Finanzamt München vom 29.12.2025 ist die Deutsche Gesellschaft für Erste Hilfe (DGEH) e.V. nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftssteuer und nach § 3 Nr. 6 GewStG von der Gewerbesteuer befreit, weil sie ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken im Sinn der §§ 51 ff. AO dient. Die Gesellschaft fördert folgende gemeinnützige Zwecke: Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege; Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe; Förderung der Rettung aus Lebensgefahr; Förderung der Unfallverhütung. Die Satzungszwecke entsprechen § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 7, 11 und 12 AO.
(12/2025)
